Anwalt Verwaltungsstrafe (KfZ StVo KFG) in 1010 Wien

Verwaltungsstrafe StVO oder KFG erhalten? Wir helfen!

Sie haben eine Strafverfügung oder einen Bescheid erhalten?

Ob wegen Geschwindigkeitsübertretung, fehlender Vignette, Handy am Steuer oder anderer Verwaltungsdelikte – wir prüfen Ihren Fall rasch und übernehmen die Vertretung gegenüber der Behörde.

Mit Rechtsschutzversicherung in der Regel kostenlos.

Rückruf anfordern Anfrage senden

Anwalt Verwaltungsstrafe (KfZ StVo KFG) in 1010 Wien
Illustration: Rasche Ersteinschätzung Ihres Falls

Rasche Ersteinschätzung Ihres Falls

Illustration: Jahrelange Erfahrung im Verwaltungsstrafrecht

Jahrelange Erfahrung im Verwaltungsstrafrecht

Illustration: Klärung der Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung

Klärung der Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung

Sie haben eine Verwaltungsstrafe erhalten?
Jetzt rasch handeln.

Ob Strafverfügung, Anonymverfügung oder ein förmlicher Bescheid:  viele Verwaltungsstrafen lassen sich erfolgreich anfechten. Doch die Einspruchsfrist beträgt oft nur 2 Wochen. Je schneller Sie reagieren, desto besser sind Ihre Chancen.

Wir unterstützen Sie sofort:

  • Prüfung der Strafe auf inhaltliche und formale Fehler
  • Erste Einschätzung durch erfahrenen Rechtsanwalt
  • Vertretung gegenüber der Behörde

Strafbescheid oder Strafverfügung griffbereit? Nutzen Sie unser Formular, um ihn direkt hochzuladen – wir sehen uns die Sache umgehend an.

Bescheid übermitteln

Kanzlei Dr. Heninger

Typische Verwaltungsdelikte im Straßenverkehr – und wie wir Sie dagegen verteidigen

Verwaltungsstrafen können teuer werden – und oft zu Führerscheinentzug oder Vormerkungen führen. Doch nicht jede Strafe ist gerechtfertigt.

Wir prüfen Ihren Bescheid individuell und setzen uns dafür ein, dass Ihnen kein unrechtmäßiger Nachteil entsteht.

Wichtig: Ein Einspruch kann nicht nur Geld sparen, sondern auch Ihren Führerschein retten – besonders bei Vormerk- oder Führerscheinentziehungsdelikten!

§ 20 KFG – Geschwindigkeitsübertretung (inkl. Radarmessung, Section Control)

Radar- oder Lasermessungen sind häufig fehleranfällig, vor allem bei unklarer Fahrstreifenzuordnung oder fehlender Eichung. Wir prüfen, ob die Strafe rechtlich hält.

§ 52 StVO – Rotlichtverstoß (Ampel überfahren)

Ein Rotlichtverstoß kann schnell zu hohen Strafen und Vormerkungen führen – oft reicht eine Sekundenmessung. Nicht jeder Verstoß ist rechtlich eindeutig.

§ 4 Abs. 5 KFG – Kennzeichen nicht lesbar oder fehlend

Verschmutzte, abgefallene oder falsch montierte Kennzeichen führen häufig zu Bescheiden – dabei ist die rechtliche Bewertung stark vom Einzelfall abhängig.

§ 102 Abs. 1 KFG – fehlende Autobahnvignette / Ersatzmautzahlung

Auch bei gültiger Jahresvignette kann es zu Ersatzmautforderungen kommen – etwa nach Scheibenbruch oder Fahrzeugtausch. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung.

§ 99 Abs. 1 StVO – Missachtung der Rettungsgasse

Besonders in Staubereichen erfolgen oft Anzeigen per Kamera oder durch andere Verkehrsteilnehmer. Wir überprüfen, ob der Vorwurf begründet ist.

§ 23 StVO – Abstandsunterschreitung

Section-Control-ähnliche Messmethoden bei Abstandsmessung sind nicht immer gerichtsfest. Schon kleine Ungenauigkeiten können die Strafe kippen.

§ 102 Abs. 3 KFG – Handy am Steuer

Ein Verstoß wegen Handynutzung ist oft schwer beweisbar, vor allem bei Polizeibeobachtungen ohne Videoaufzeichnung. Wir klären, ob die Strafe haltbar ist.

§ 7 FSG – Probeführerschein: Verstöße mit Vormerkung

Vergehen in der Probezeit können zu teuren Nachschulungen oder Verlängerung der Probezeit führen. Wir prüfen, ob ein Einspruch möglich ist und sich lohnt.

§ 84 KFG – Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen

Der Vorwurf eines „Straßenrennens“ ist strafrechtlich heikel – auch bei Beschleunigungsfahrten allein. Oft fehlt die rechtliche Grundlage für die Strafhöhe.

§ 4 Abs. 2 StVO – Fahrerflucht nach einem Unfall

Selbst bei Bagatellunfällen kann eine Anzeige wegen Fahrerflucht drohen. Wir klären, ob tatsächlich eine Meldepflicht bestand oder eine Verwechslung vorliegt.

§ 102 iVm § 134 KFG – Ungebührliche Lärmerregung im Straßenverkehr

Auffällig laute Fahrweise, getunte Auspuffanlagen oder vermeidbarer Lärm können als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Oft sind diese Bescheide angreifbar – etwa bei unklarer Beweislage oder Messung durch Hörwahrnehmung.

Mit Rechtsschutzversicherung meist ohne Kostenrisiko

Wenn Sie – oder eine im selben Haushalt lebende Person – über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten für unsere anwaltliche Vertretung in der Regel vollständig übernommen.

Wir kümmern uns um alles:

  •  Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung
  •  Direktverrechnung ohne Aufwand für Sie
  •  Keine versteckten Kosten

Selbstverständlich klären wir die Kostenübernahme, bevor wir tätig werden. Sie wissen also von Anfang an, woran Sie sind.

Experten für Verwaltungsstrafen Verkehrsstrafen

Kanzlei für Verwaltungsstrafen in 1010 Wien

Verkerhrsstrafen bekämpfen lassen

Rechtsanwalt Dr. Stefan Heninger und sein erfahrenes Team vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Weitere Bewertungen von Dr. Stefan Heninger finden Sie hier:
 

4,9
(103 Bewertungen)

So einfach machen wir Ihnen die Abwehr Ihrer Verwaltungsstrafe

Ob Strafverfügung oder Bescheid – mit wenigen Schritten sind Sie auf dem sicheren Weg zu einer fundierten rechtlichen Einschätzung. Schnell, unkompliziert und ohne Kostenrisiko bei Rechtsschutzversicherung.

Illustration: 1. Rückruf anfordern oder anrufen

1. Rückruf anfordern oder anrufen

Illustration: 2. Bescheid hochladen oder übermitteln

2. Bescheid hochladen oder übermitteln

Illustration: 3. Rechtsschutz klären lassen

3. Rechtsschutz klären lassen

Illustration: 4. Wir übernehmen die Vertretung

4. Wir übernehmen die Vertretung

Wir helfen Ihnen rasch und unkompliziert

Kontaktieren Sie uns noch heute – wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch.

Anrufen

Rückruf anfordern

…oder füllen Sie das Formular aus

Nutzen Sie unser Formular für eine rasche Ersteinschätzung. Wir melden uns werktags innerhalb kürzester Zeit telefonisch bei Ihnen.

Wenn Sie Ihren Bescheid oder Ihre Strafverfügung bereits vorliegen haben, können Sie diesen gleich mitschicken – ein Foto oder Scan reicht aus.

    Ihre Kontaktdaten

    Besteht eine Rechtsschutzversicherung?

    Sie können uns gleich Dokumente mitsenden (Schreiben, Bescheide etc...)

    Ihre Nachricht (optional)

    Häufige Fragen zur Verwaltungsstrafe & Einspruch

    Wie lange habe ich Zeit, um Einspruch gegen eine Verwaltungsstrafe zu erheben?

    In der Regel beträgt die Frist für einen Einspruch zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung oder des Bescheids. Wir empfehlen, so schnell wie möglich Kontakt aufzunehmen – je früher, desto besser.

    Welche Unterlagen sollte ich übermitteln?

    Idealerweise senden Sie uns den Strafbescheid, die Strafverfügung oder die Lenkererhebung – ein Scan oder Smartphone-Foto reicht aus. Wenn vorhanden, auch die Polizzen- oder Deckungsnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung.

    Was kostet die anwaltliche Vertretung?

    Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, entstehen in der Regel keine Kosten für Sie. Wir holen die Deckungszusage ein und rechnen direkt mit der Versicherung ab.

    Wie geht es nach dem Rückruf weiter?

    Nach dem Rückruf prüfen wir Ihren Fall und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte. Bei guter Erfolgsaussicht übernehmen wir die Vertretung gegenüber der Behörde – rasch, professionell und zuverlässig.

    Kann ich auch bei einer anonymen Strafverfügung Einspruch erheben?

    Bei einer anonymen Strafverfügung (z. B. bei Radarstrafen) ist kein Einspruch vorgesehen, solange keine Person als Lenker:in identifiziert wurde. Wenn Sie jedoch eine Lenkererhebung erhalten, kann sich daraus ein anfechtbarer Bescheid entwickeln – wir beraten Sie gerne dazu.

    Lohnt sich ein Einspruch bei kleineren Strafen überhaupt?

    Ja – oft sind auch vermeintlich „kleine“ Strafen mit Vormerkungen oder Punkten verbunden. Zudem lassen sich Bescheide wegen Formfehlern, fehlender Beweise oder unzulässiger Begründung erfolgreich bekämpfen.

    Ich habe die Strafe schon bezahlt – kann ich trotzdem noch etwas tun?

    In vielen Fällen ist mit der Zahlung ein Rechtsmittelverzicht verbunden. Dennoch kann es Ausnahmen geben, z. B. bei unklarer Rechtsbelehrung. Schicken Sie uns den Bescheid – wir prüfen, ob noch etwas möglich ist.

    Wie schnell bekomme ich eine Rückmeldung von Ihnen?

    Wir bearbeiten Ihre Anfrage in der Regel noch am selben Werktag. In dringenden Fällen (Fristablauf in Kürze) erreichen Sie uns telefonisch unter +43 1 99 74 330.

    Rückruf anfordern