Sachverhalt
Der Arbeitnehmer (Kläger) erbrachte seine Leistung regelmäßig auch an Samstagen. Der Beklagte (Arbeitgeber) forderte den Kläger auf, am Samstag nicht zu arbeiten. Der Kläger ignorierte die Weisung des Beklagten wiederholt. Der Kläger verrichtete – trotz Aufforderung – seine Leistung auch am Samstag. Aus diesem Grunde sprach der Beklagte (Arbeitgeber) seine Entlassung aus.
Der Kläger begehrte sodann EUR 13.818,42 brutto an Schadenersatz (Kündigungsentschädigung) für den Zeitraum der Kündigungsfrist.
Der Beklagte wandte ein, dass der Kläger beharrlich seine Pflichten vernachlässigte bzw verletzte.
Rechtliche Beurteilung durch den OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) zitierte § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859. Gemäß § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 verwirklicht ein Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt.
Unter einer beharrlichen Pflichtvernachlässigung ist jenes Verhalten des Arbeitnehmers zu verstehen, dass auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung abzielt.
Die Weigerung muss entweder wiederholt erfolgt sein oder von derart schwerwiegender Ausprägung sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann.
Vor dem Ausspruch der Entlassung (auf Grund beharrlicher Pflichtvernachlässigung) muss der Arbeitnehmer ermahnt oder zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert werden.
Davon ausgenommen sind jene Handlungen des Arbeitnehmers, die eine besonders krasse Verletzung der Verpflichtungen darstellen. Derartiges legitimiert zur sofortigen Entlassung.
Der OGH bestätigte das Vorliegen des Entlassungsgrundes.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Diese Entscheidung verdeutlicht das Erfordernis eines raschen und präzisen Vorgehens im Falle einer Entlassung; insbesondere vor Gericht. Der Ausspruch der Entlassung hat rechtzeitig zu erfolgen. Widrigenfalls ist die Entlassung verfristet. Unüberlegte Handlungen können zu nicht unbeträchtlichen Kostenfolgen führen.
Fazit
Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass im Falle einer Entlassung sowohl ein rasches Handeln des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zur Kündigung und zur Entlassung stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.