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Arbeitsrecht: Ausbildungskostenrückersatz bei nicht erfolgreich absolvierter Weiterbildung

Ausbildungsmaßnahmen sind für viele Unternehmen eine wichtige Maßnahme, um die Qualifikation ihrer Mitarbeiter zu erhöhen. In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis jedoch immer wieder die Frage, ob der Arbeitgeber die Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, wenn der angestrebte Abschluss nicht erreicht wird.

OGH 8 ObA 82/23a

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Sachverhalt

Die Beklagte (Arbeitnehmerin) begann auf Kosten der Klägerin (Arbeitgeber) eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin . Es wurde eine Rückzahlungsvereinbarung für externe Bildungsmaßnahmen geschlossen, nach der die Beklagte die Ausbildungskosten im Falle eines Nichtabschlusses zu ersetzen habe.

Der Großteil der Ausbildung wurde von der Arbeitnehmerin absolviert, jedoch bestand die Beklagte zentrale Prüfungen nicht und setze sodann die Ausbildung nicht fort.

Daraufhin forderte der Arbeitgeber die Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von EUR 5.400,–.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt fest, dass eine Ausbildung positiv abgeschlossen ist, wenn alle Prüfungen und sonstigen Erfordernisse erfolgreich erledigt wurden.

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG dann, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt hat. Die beklagte Partei konnte diesen Beweis jedoch nicht erbringen.

Aus diesem Grunde bestätigte der OGH das Urteil des Berufungsgerichts.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OGH verdeutlicht die Komplexität von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen.

Rückzahlungsvereinbarungen müssen präzise formuliert werden. Eine Vereinbarung, die auch bei nicht bestandener Ausbildung ohne Verschulden des Arbeitnehmers eine Rückzahlung vorsieht, kann unwirksam oder nach dem AVRAG nicht durchsetzbar sein.

Arbeitgeber sollten klar festlegen, unter welchen konkreten Umständen (z. B. schuldhafte Vereitelung) eine Rückzahlungspflicht entsteht.

Fazit

Arbeitgeber müssen Ausbildungskosten zunehmend als „Investitionsrisiko“ verstehen. Wer dieses Risiko begrenzen will, muss Verträge sehr präzise gestalten. Ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung besteht grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch nach § 2d AVRAG. Das bloße Nichtbestehen von Prüfungen reicht dafür nicht aus.

 

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