Sachverhalt
Die beklagte Partei (Unternehmen) beschloss Ende 2023 den Geschäftsbetrieb einzuschränken. Sämtliche Aufgaben sollten künftig ausschließlich durch die die Gesellschafter selbst erledigt werden. Alle nicht besonders geschützten Arbeitnehmer wurden gekündigt. Zwei Betriebsratsmitglieder wurden zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls gekündigt.
Die Klägerin (Betriebsrätin) bekämpfte die Kündigung und führte aus, dass die Betriebseinstellung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollzogen war.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage statt.
Rechtliche Beurteilung durch den OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich dem Erst- und Berufungsgericht an. Er hielt fest, dass der besondere Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder zum Zeitpunkt der Kündigung weiterhin bestand, zumal keine dauerhafte Betriebseinstellung vorlag. Der Betrieb wurde deutlich reduziert. Die wirtschaftliche Tätigkeit wurde aber im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Selbst wenn man die Auffassung der beklagten Partei teilte, dass ein Betrieb ohne Arbeitnehmer nicht mehr unter das ArbVG fällt, wäre dieser Zustand erst dann erreicht, wenn keine Arbeitsverhältnisse mehr bestehen. Genau das war hier jedoch noch nicht der Fall.
Aus diesem Grunde bestätigte der OGH das Urteil des Berufungsgerichts.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der bloße Wegfall der Belegschaft den Betrieb nicht automatisch beendet. Auch „strategische Leerkündigung“ beseitigen den Bestandschutz des Betriebsrats nicht.
Umstrukturierungen müssen präzise geplant werden..
Fazit
Arbeitgeber müssen die Folgen einer Umstrukturierung verstehen. Eine Betriebseinstellung liegt erst dann vor, wenn der Betrieb als organisatorische Einheit tatsächlich aufgehört hat zu existieren. Ein Abbau von Personal ist nicht ausreichend. Restrukturierungen sollten juristisch begleitet werden. Für Betriebsräte zeigt die Entscheidung, dass der gesetzliche Schutz gerade dann greift, wenn er am dringendsten gebraucht wird.
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