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Arbeitsrecht: Scheinselbstständigkeit / schein- oder nicht scheinselbstständig, das ist die Frage

In der modernen Arbeitswelt ist ein stetiger Anstieg der Selbstständigen zu bemerken. Tatsächlich handelt es sich bei diesen Personen nicht immer um "echte" Selbstständige. Immer häufiger sehen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit dem arbeitsrechtlichen Problem der sogenannten Scheinselbstständigkeit konfrontiert. Die Qualifikation eines Vertragsverhältnisses als Scheinselbstständigkeit zieht weitreichende arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich.

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Was ist unter Scheinselbstständigkeit zu verstehen?

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person zwar als Selbstständige oder Selbstständiger auftritt, tatsächlich jedoch eine Tätigkeit ausführt bzw Leistung erbringt, die der eines „normalen“ angestellten Arbeitnehmers entspricht. Der vermeintliche Selbstständige (Auftragnehmer) erbringt zwar gemäß Vertrag „selbstständige Leistungen“ für ein anderes Unternehmen (Auftraggeber), ist dabei jedoch sowohl persönlich als auch wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig. Das kann entweder einvernehmlich geschehen, aber auch „unabsichtlich“ aufgrund von Unwissenheit, oder auch „absichtlich“ zur Umgehung von zwingenden Vorschriften.

 

Woran erkennt man Scheinselbstständigkeit?

Ein zentrales Kriterium zur arbeitsrechtlichen Abgrenzung ist die Intensität der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber.

„Echte“ Selbstständige können über Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung frei entscheiden. Sie tragen ihr wirtschaftliches Risiko selbst, Demgegenüber sind „klassische“ Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eingebunden und gegenüber dem Auftraggeber (Arbeitgeber) weisungsgebunden.

Merkmale, die auf Scheinselbstständigkeit hinweisen können:

  • Der Vertrag ist nicht auf ein konkretes Werk oder Arbeitsergebnis ausgerichtet.
  • Es fehlt eine unternehmerische Struktur (z. B. keine Gewerbeberechtigung, keine eigenen Mitarbeitenden).
  • Ort und Zeit der Arbeit werden vom Auftraggeber vorgegeben.
  • Es werden Arbeitsmittel des Auftraggebers verwendet.
  • Die Tätigkeit erfolgt weisungsgebunden und innerhalb der Organisationsstruktur des Auftraggebers.
  • Es bestehen keine weiteren Auftraggeber.
  • Die Leistung wird persönlich erbracht.

Die rechtliche Beurteilung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände. Kein einzelnes Kriterium ist allein entscheidend – vielmehr kommt es auf das Zusammenspiel und die Intensität der Merkmale im Einzelfall an.

Rechtliche Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit

Die nachträgliche Einstufung eines Auftragsverhältnisses (Selbstständigkeit) als „echtes“ Arbeitsverhältnis kann für den Auftraggeber schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben – insbesondere im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.

1. Arbeitsrecht

  • Anwendung sämtlicher arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen (z. B. Kündigungsschutz, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
  • Nachzahlungen von Urlaubsersatzleistungen, Überstundenvergütungen und kollektivvertraglichen Ansprüchen.
  • etc.

2. Sozialversicherungsrecht

  • Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
  • Verwaltungsstrafen
  • etc.

3. Steuerrecht

  • Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer.
  • Rückzahlung des Vorsteuerabzugs, falls die Unternehmereigenschaft des Auftragnehmenden nicht anerkannt wird.
  • etc.

Fazit

! Klare Trennung schaffen – Risiken vermeiden !
Die Abgrenzung zwischen „echter“ Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist oft schwierig, birgt aber erhebliche Risiken für beide Seiten. Rechtliche Probleme treten häufig erst im Nachhinein auf – etwa bei einer Vertragsbeendigung, Betriebsprüfung oder durch Anzeige bei der Behörde.

Achten Sie daher auf klare unternehmerische Strukturen bei Auftragnehmenden (Gewerbeschein, eigene Mitarbeitende, eigene Betriebsmittel).
Vermeiden Sie arbeitsrechtliche Analogien, wie feste Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten.
Sorgen Sie für Vertragsklarheit: Der Leistungsumfang sollte auf ein konkretes Ergebnis („Werk“) abzielen.
Ermöglichen Sie freie Zeiteinteilung und Weisungsunabhängigkeit.

Es ist ratsam, eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen, um mögliche kostspielige Fehler zu vermeiden.

 

Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zur Scheinselbstständigkeit, stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

Wir vertreten Ihre Ansprüche rasch und unkompliziert.

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