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Die Leitungswasserversicherung: Ist auch Wasserdampf als Leitungswasser zu qualifizieren?

Nachdem sich der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits mit der Frage, ob Sodawasser und Kondensat als ‚Leitungswasser‘ zu qualifizieren ist, auseinandersetzte, hatte er sich nunmehr mit der Kategorisierung von Wasserdampf zu befassen. Konkret wurde die Frage aufgeworfen, ob Wasserdampf als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.

OGH 7 Ob 170/19d

Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine raumlufttechnische Anlage („RLT-Anlage“, auch „Vollklimaanlage“). Luft wurde als Transportmittel für Wärme und Kälte verwendet. Eine Fehlfunktion der Steuerung der Anlage führte zu einem erhöhten Wasserdampfausstoß der Anlage im Raum. Der Wasserdampf kondensierte und beschädigte das Gebäude samt Inventar. Der Kläger begehrte sodann den Ersatz des Schadens.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH führte aus, dass die Abgabe von Wasserdampf gerade der geplanten Konstruktion entspricht und deshalb kein Austritt von ‚Wasser‘ iSd AWB vorliegt.

Für den OGH lag daher kein deckungspflichtiger Schaden vor. Die gewollte, wenn auch zu hohe, Abgabe von Wasserdampf ist nicht durch die Leitungswasserversicherung gedeckt. Der Austritt des Wasserdampfes ist grundsätzlich in der geplanten Weise und an der konstruktionsbedingt vorgesehenen Stelle erfolgt. Der Schaden ist lediglich durch einen Fehler der Steuerung verursacht worden.

Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Praxis

Der OGH stellte auf die in geplanter Art und Weise erfolgte Abgabe von Wasserdampf ab, weshalb er nicht beantworten musste, ob Wasserdampf auch als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einem der Konstruktion entsprechendem Austritt die zum Teil komplexe Frage, ob ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung vorliegt, unbeantwortet bleiben kann, zumal bereits auf Ebene des ‚Austritts‘ eine weitere Prüfung unterbleiben kann.

Fazit

Der OGH hatte die Frage, ob Wasserdampf als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung zu verstehen ist, bis dato nicht zu beantworten. Sofern die einschlägigen Versicherungsbedingungen Wasserdampf nicht ausdrücklich ‚Wasser‘ gleichsetzen, ist Vorsicht geboten.

Für Fragen und juristische Beratung zum Thema der Leitungswasserversicherung, respektive den Folgen eines Wasserschadens stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.