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Versicherungsrecht: Driften und die grobe Fahrlässigkeit

Driften bis die Werkstatt ruft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unfall im Zuge eines Drift-Trainings als grob fahrlässige Herbeiführung eines solchen zu werten ist.

OGH 7 Ob 86/25k

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Sachverhalt

Der Kläger nahm mit seinem Fahrzeug (BMW M2 Competition) an einem privat organisierten Drift-Training auf einer gesperrten Rennstrecke teil.

Im Zuge eines beabsichtigten Driftvorgangs kam es zu dem Unfall, da das Fahrzeug ins Schleudern geriet und gegen die Leitplanke prallte.

Dabei entstand am Fahrzeug des Klägers ein Schaden von rund EUR 26.000, –, welcher als Reparaturkosten vom beklagten Versicherer begehrt wurden.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit Verweis auf grobe Fahrlässigkeit sowie dem Umstand, dass es sich bei dem Drift-Training um eine kraftfahrsportliche Veranstaltung gehandelt habe und der Versicherungsschutz somit zu verneinen ist.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr jedoch statt.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) änderte die Entscheidung des Berufungsgerichts ab, sodass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wurde.

Zunächst stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass es sich bei einem Drift-Training um keine kraftfahrsportliche Veranstaltung handelte, da dieses nicht zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit diente und auch keine Zeitmessung vorgenommen wurde. Somit kann der Risikoausschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht angewandt werden.

Ziel des Driftens ist es, das Fahrzeug in einen Zustand zu bringen, bei dem das Heck ausbricht und das Fahrzeug somit mit einem deutlichen Schräglaufwinkel durch Kurven bewegt wird. Da dieses Manöver einen gefährlichen Fahrzustand darstellt, wird die Schadenwahrscheinlichkeit offenkundig erhöht. Dies hat der Kläger bewusst in Kauf genommen, sodass der OGH die grobe Fahrlässigkeit und somit die Leistungsfreiheit des beklagten Versicherers gem § 61 VersVG bejahte.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung im Versicherungsrecht, insbesondere für die Kaskoversicherung. Der OGH stellte klar, dass kein Unterschied zwischen öffentlicher Straße und Rennstrecke besteht.

Fazit

Der OGH verdeutlicht, dass „Driften“ und ähnliche riskante Fahrmanöver als grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles kategorisiert werden können und somit zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Zu beachten ist: Wird eine erhöhte Schadenswahrscheinlichkeit in Kauf genommen, geht der Anspruch auf Versicherungsleistungen verloren. Dies gilt auch für Trainings auf Privatgrundstücken.

Bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen sollte aus diesem Grunde eine auf Versicherungsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um kostspielige Fehler, noch vor Beginn eines Verfahrens, abwenden zu können.

Bei Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zur groben Fahrlässigkeit stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

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