Profis im Arbeitsrecht

Blog

Arbeitsrecht: Wann ist eine Pause eine Pause?

Zahlreiche Berufsgruppen, insbesondere Busfahrer, werden immer wieder mit derselben Frage konfrontiert: Handelt es sich um bezahlte Arbeitszeit oder um eine unbezahlte Ruhepause? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt erneut seine Rechtsprechung. Er hielt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von unbezahlten Ruhepause sprechen zu können.

OGH 9 ObA 53/25x

Profis im Arbeitsrecht

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Buslenkerin bei der beklagten Partei tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben Anwendung. Im Sinne des Kollektivvertrags gilt eine unbezahlte Ruhepause von eineinhalb Stunden täglich.

Diese wurden der Klägerin von der fahrplanbedingten Gesamtpause in Höhe von rund fünf Stunden abgezogen. Die Klägerin forderte daraufhin die Zahlung des Entgelts mit der Argumentation, sie habe den Großteil ihrer Pause an einem Ort ohne wie immer geartete Infrastruktur, welcher die Befriedigung einfachster Lebensbedürfnisse – insbesondere nicht vorhandene Toiletten – nicht erlaube, verbringen müssen.

Die Klage wurde sowohl vom Erstgericht als auch vom Berufungsgericht abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansichten des Erst- und Berufungsgerichts.

Der OGH stellte klar, dass nach ständiger Rechtsprechung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine unbezahlte Ruhepause gegeben ist:

  • Einerseits die Vorhersehbarkeit; Lage und Dauer müssen im Voraus fixiert oder frei gewählt werden können.
  • Andererseits muss die Pause nach Belieben verbracht werden können, da weder die Verpflichtung zu arbeiten noch zur Bereithaltung für den Arbeitergeber vorliegt.

In diesem Fall sind beide Voraussetzungen erfüllt, die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit und ist somit nicht zu entlohnen. Die Einordnung der Ruhezeit ist laut OGH unabhängig von der vorhandenen Infrastruktur vorzunehmen.

Die Regelung des Kollektivvertrags, dass Stehzeiten zu entlohnen sind, kommt nur für Zeiten zur Anwendung, die nicht (oder nicht mehr) Teil der unbezahlten Ruhepause sind.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Der OGH konkretisiert die Voraussetzungen von unbezahlten Ruhepausen.  Planmäßig festgelegte Pausen können als unbezahlte Ruhepausen anerkannt werden, unabhängig von den Rahmenbedingungen. Fehlende Infrastruktur begründet noch keinen Anspruch auf eine zu entlohnende „Stehzeit“.

Ausschlaggebend sind stets die freie Gestaltbarkeit und Vorhersehbarkeit.

Fazit

Die transparente Gestaltung von Dienstplänen sowie Dienstverträgen hilft Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern, eine klare Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhepause zu schaffen und somit Missverständnissen bei der Entlohnung vorzubeugen.

Der OGH trägt mit dieser Entscheidung zur Stärkung der Rechtssicherheit bei und betont die Bedeutung einer klaren Abgrenzung zwischen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen sowie einer sorgfältigen Gestaltung und Verwaltung von Pausenregelungen.

 

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten aus diesem Grunde eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate ziehen, um kostspielige Fehler noch vor Beginn eines Verfahrens abwenden zu können.

Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

Wir vertreten Ihre Ansprüche rasch und unkompliziert.

Kündigung und Entlassung: Rechte, Fristen und Möglichkeiten zur Anfechtung der Kündigung bzw Entlassung

Schnelle Hilfe bei Kündigung / Entlassung

Arbeitsrecht