Kündigung Kündigungsverzicht Sozialplan -Kündigung Anfechten - Anwalt für Arbeitsrecht - Hilfe bei Kündigung

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Arbeitsrecht: Kündigung – Der Kündigungsverzicht bei einem Sozialplan

In Sozialplänen finden sich regelmäßig Regelungen, die die Leistung einer freiwilligen Abfindung (aus dem Sozialplan) vom Verzicht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer abhängig machen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen.

OGH 9 ObA9/21w

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Sachverhalt

Der Kläger war beginnend mit Mai 1993 im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt.

Im Jahr 2018 schloss die beklagte Partei mit dem Angestelltenbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan ab. Festgehalten wurde, dass die Dienstnehmer eine freiwillige Abfindung erhalten werden, wenn sie die Kündigung nicht anfechten.

Die beklagte Partei kündigte den Kläger im Jahr 2019.

Der Kläger focht die Kündigung an und begehrte ferner rund EUR 89.000,– an Abfindung aus dem Sozialplan.

Die beklagte Partei bestritt die Anwendbarkeit des Sozialplans auf den Kläger.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt fest, dass der Kläger nicht vom personellen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erfasst ist, zumal er die Kündigungsanfechtungsklage erhob.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt fest, dass die Betriebsvereinbarung zulässig ist. Ein Sozialplan, der die Sozialplanleistung in Form einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung abhängig macht, ist rechtskonform.

Der OGH bestätigte aus diesem Grunde die erstinstanzliche Entscheidung.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, bei der unvermeidbaren Beendigung von Arbeitsverhältnissen für alle Beteiligten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Insbesondere soll der Rechtsfrieden gewahrt werden.

Fazit

Wesentlich ist, dass der Erhalt einer freiwilligen Zahlung vom Verzicht der Anfechtung einer Kündigung abhängig gemacht werden kann. Hierbei wird weder auf die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen vorab verzichtet, noch verlieren Arbeitnehmer durch die konkrete Ausgestaltung des Sozialplans ihr Recht, eine Kündigung anzufechten.

Im Ergebnis muss man sich als Dienstgeber bzw Dienstnehmer jedoch im Klaren sein, welche Konsequenzen die jeweilige Entscheidung nach sich zieht.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten aus diesem Grunde eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate ziehen, um kostspielige Fehler noch vor Beginn eines Verfahrens abwenden zu können.

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