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Arbeitsrecht: Rechtfertigt eine strafbare Handlung eines Dienstnehmers eine Entlassung?

Arbeitgeber sehen sich immer wieder mit dem Verdacht einer strafbaren Handlung eines Dienstnehmers konfrontiert. Derartiges stellt Unternehmen vor eine große Herausforderung. Wie sollen Sie auf den Verdacht reagieren? Soll eine Entlassung ausgesprochen werden? Welche Kriterien sind hierbei zu beachten? Wir helfen und unterstützen Sie!

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Wann kann eine Entlassung gerechtfertigt sein?

Nach § 27 Z 1 AngG kann eine strafbare Handlung durch eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer einen Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit darstellen. Das ist der Fall, wenn durch das Verhalten des Dienstnehmers dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, weil das Vertrauen des Arbeitgebers massiv verletzt wurde.

Typische Beispiele sind:

  • Diebstähle
  • Untreue
  • Betrug oder Veruntreuung

Wann reicht eine strafbare Handlung für eine Entlassung aus?

Entscheidend ist, ob die Handlung des Dienstnehmers eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens nach sich zieht. Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers unzumutbar sein.

Wesentlich ist jedoch die Unterscheidung zwischen strafbaren Handlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und solchen, die der Dienstnehmer außerhalb seines Dienstverhältnisses zu verantworten hat.

Straftaten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis begründen regelmäßig eine Vertrauensunwürdigkeit und damit einen Entlassungsgrund. Hierbei handelt es sich jedoch stets um eine einzelfallbezogene Betrachtung. Unter Berücksichtigung (beispielsweise) der Schadenhöhe, der Intensität der strafbaren Handlung und dem bisherigen Verhalten des Dienstnehmers ist – im Einzelfall – zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Dienstgeber unzumutbar ist.

Der OGH hat beispielsweise die Entlassung einer Mitarbeiterin, die die Handtasche einer Kundin gestohlen hat, als gerechtfertigt beurteilt (OGH 4 Ob 98/81). Ebenso bestätigte der OGH die Entlassung eines Mitarbeiters (leitender Angestellter), der in seiner Freizeit Cannabis konsumierte, als gerechtfertigt (OGH 9 ObA 35/12f).

Wie ist bei einem bloßen Verdacht einer strafbaren Handlung eines Dienstnehmers zu verfahren?

Der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung legitimiert in der Regel keinen Entlassungsausspruch. Der „voreilige“ Ausspruch einer Entlassung kann eine Schadenersatzforderung (Kündigungsentschädigung) des Dienstnehmers zur Folge haben. Ebenso steht es dem Dienstnehmer frei, die Entlassung anzufechten.

Entscheidend ist eine rasche Klärung des Sachverhalts. Dies gegebenenfalls unter Dienstfreistellung des Dienstnehmers.

Fazit

Ob eine Entlassung rechtmäßig und somit gerechtfertigt ausgesprochen wurde, ist stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um die Frage einer etwaigen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beurteilen zu können.

Es ist ratsam, eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen, um mögliche kostspielige Fehler bei einer Entlassung zu vermeiden.

 

Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zur Entlassung, stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

Wir vertreten Ihre Ansprüche rasch und unkompliziert.

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