Sachverhalt
Der Kläger war beginnend mit 15. Jänner 2018 bei der beklagten Partei als Angestellter beschäftigt.
Ab Ende November 2022 befand sich der Kläger im Krankenstand. Er war für den Arbeitgeber nicht erreichbar.
Nach längerem Zuwarten entschloss sich der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zum Kläger zu kündigen. Der Arbeitgeber (beklagte Partei) ließ das Kündigungsschreiben am Freitag, dem 13. Jänner 2023, mittels Kurier an den Kläger zustellen.
Der Bote läutete und klopfte, erhielt jedoch keine Antwort und warf das Schreiben um 11:50 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers ein. Obwohl der Kläger zuhause war, öffnete er die Tür nicht und leerte seinen Briefkasten erst am darauffolgenden Montag (16. Jänner 2023). Er ging deshalb von einer verspäteten Kenntnisnahme und damit einer fristwidrigen Kündigung aus.
Die Klage wurde sowohl vom Erstgericht als auch vom Berufungsgericht abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung durch den OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass der Einwurf in den Hausbriefkasten dann als Zugang gilt, wenn üblicherweise mit einer Entleerung zu rechnen ist. Von einer regelmäßigen, also täglichen Entleerung kann man ausgehen, solange die Erklärung nicht nachts oder nach 19 Uhr eingeworfen wird.
Es ist unerheblich, ob die Erklärung per Post, Kurier oder Boten zugestellt wird.
Auch der Krankenstand schützt gem § 5 EFZG nicht vor einer Kündigung.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitgeber können von einer „sicheren“ Zustellung der Kündigung ausgehen, solange sie auf nachweisbare Art in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt. Der Briefkasteneinwurf zu einer üblichen Tageszeit ist hierbei ausreichend. Die Entleerung des Briefkasten ist unerheblich.
Fazit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt einmal mehr klar, dass für den Zugang einer Kündigung die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die subjektive tatsächliche Öffnung des Kuverts, zählt. Wer seinen Briefkasten nicht regelmäßig leert, riskiert einen wirksamen Zugang – auch im Krankenstand.
Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung, dass der rechtzeitige Einwurf in den Hausbriefkasten eine rechtswirksame Zustellmethode darstellt.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten aus diesem Grunde eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate ziehen, um kostspielige Fehler noch vor Beginn eines Verfahrens abwenden zu können.
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