KFZ Schaden Anwalt - Versicherung klagen - Heninger Law

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Versicherungsrecht: Zur mut- oder böswillige Beschädigung eines KFZ

In der Kfz-Kaskoversicherung spielt die Abgrenzung, wann ein Schaden als versichert gilt und wann nicht, eine zentrale Rolle. Besonders strittig ist die Frage, unter welchen Umständen eine Beschädigung durch Dritte als mut- oder böswillige Handlung im versicherungsrechtlichen Sinn anzusehen ist.

OGH 7 Ob 168/25v

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Sachverhalt

Während eines Radurlaubs in Griechenland ließ der Kläger sein kaskoversichertes Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz zurück. Infolge dessen wurde das Fahrzeug von Dritten unsachgemäß abgeschleppt. Das Fahrzeug des Klägers wurde über unbefestigtes steiniges Gelände gezogen. Dadurch entstanden mehrere massive Beschädigungen am Fahrzeug. Insbesondere kam es zu Verformungen der Stoßstange sowie  Kratz- und Streifschäden an Unterboden, Felge und Kotflügel.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung mit der Begründung, der Schaden sei durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen eingetreten.

Die beklagte Partei (Versicherung) verweigerte die Leistung.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage statt.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies das Klagebegehren ab. Er hielt fest, dass Mut- und Böswilligkeit dann vorliegen, wenn eine Handlung auf einem besonderen Motiv beruht. Beispielhaft nennt der OGH sinnlose Schädigungslust, vandalistische Freude am Schaden, diffuser Hass oder feindliche Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer. Mut- und böswillig handelt der Dritte jedoch auch, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck und nicht Mittel zum Zweck gewesen ist.

Vorliegend erfolgte der Abschleppvorgang des Fahrzeugs derart unsachgemäß, dass ein Schadenseintritt am Fahrzeug jedenfalls vorhersehbar war. Der OGH verneinte dennoch das Vorliegen eines besonderen (verpönten) Motives, die Schädigung aufgrund des reinen Selbstzweckes.

Ungeachtet dessen liegt die Beweislast für das Vorliegen einer mut- oder böswilligen Handlung nach allgemeinen Regeln beim Versicherungsnehmer (Kläger). Der Kläger konnte die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls nicht bewiesen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Mut- oder Böswilligkeit eine Handlung aufgrund besonderer Motive (zB sinnlose Schädigungslust, vandalistische Freude am Schaden, feindliche Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer) voraussetzt. Bloße Schäden, die auf motivfreies und (wenn auch massiv) unsachgemäßes Handeln zurückzuführen ist, begründen noch keine Mut- und Böswilligkeit. Dadurch hat der Versicherungsnehmer  innere Vorgänge des Schädigers zu beweisen, was in der Praxis jedenfalls zu Beweisschwierigkeiten führen kann.

Fazit

Für den Versicherungsschutz wegen Mut- und böswilliger Beschädigung ist nicht automatisch jede grob unsachgemäße Schädigung ausreichend. Vielmehr hat ein besonderes (verwerfliches) Motiv des Schädigers vorzuliegen und insbesondere auch bewiesen zu werden. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies eine hohe Beweislast, da innere Beweggründe Dritter regelmäßig schwer nachzuweisen sind und daher vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.

Bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen sollte aus diesem Grunde eine auf Versicherungsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um kostspielige Fehler, noch vor Beginn eines Verfahrens, abwenden zu können.

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