Peptide bestellt - Anwalt 1010 Wien

Peptide aus dem Internet bestellt: Was österreichische Besteller nach der Biowell-Razzia wissen müssen

Lesedauer: ca. 5 Minuten · Stand: April 2026 - Heninger Law

Anwalt für Verstöße gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) – Kanzlei Heninger Law, 1010 Wien

Die Biowell-Razzia und ihre Folgen

Anfang April 2026 führten polnische Behörden eine groß angelegte Razzia gegen den Online-Shop „Biowell Labs“ durch. Hierbei handelt es sich um einen in der Fitness- und Biohacking-Szene bekannten Anbieter von Peptiden, SARMs und sogenannten Research Chemicals. Im Zuge der Razzia wurden mehrere Personen festgenommen und umfangreiche Beweismittel, darunter Substanzen, technische Geräte und Unterlagen sichergestellt.

Für die zahlreichen Kunden des Shops, darunter auch Besteller aus Österreich, stellt sich nun eine zentrale Frage: Was bedeutet das für mich?


AWEG-Verstoß bekämpfen


Warum auch österreichische Kunden betroffen sein können

Bei derartigen Razzien  werden erfahrungsgemäß nicht nur die Betreiber ins Visier genommen. Regelmäßig werden Kundendatenbanken, Bestellhistorien, Zahlungsnachweise sowie eine etwaige E-Mail-Kommunikation sichergestellt und ausgewertet. Diese Daten können sodann auch Österreich weitergeleitet werden.

Das bedeutet konkret: Auch wenn Sie bisher kein behördliches Schreiben erhalten haben, ist es möglich, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) gegen Sie eingeleitet wird.

Peptide und das AWEG: Die Rechtslage in Österreich

In Österreich ist vor allem das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) einschlägig. Dieses regelt die Einfuhr und Verbringung von Arzneiwaren nach Österreich.

Entscheidend ist, ob eine Substanz als Arzneiware gilt. Dies bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des  Verkäufers,  sondern nach der zolltariflichen Einordnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur der EU.

Peptide mit pharmakologischer Wirkung – seien es BPC-157, Semaglutid oder Melanotan II – fallen regelmäßig unter Position 3004 des Zolltarifs und werden damit als Arzneiwaren behandelt.

Die Konsequenzen:

  • Die Einfuhr oder Verbringung solcher Substanzen ohne Genehmigung  ist verboten.
  • Privatpersonen dürfen nach österreichischem Recht grundsätzlich keine Arzneimittel einführen oder sich zusenden lassen.
  • Verstöße werden mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 3.600 (im Wiederholungsfall bis zu EUR 7.260) geahndet. Zusätzlich droht die Beschlagnahmung und Vernichtung der Ware.
  • Der Besitz von Peptiden, die auf der Verbotsliste der Anti-Doping-Konvention aufgeführt sind, in einer die Grenzmenge gemäß § 28 Abs. 7 ADBG 2021 übersteigenden Menge ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar gerichtliche strafbar.

"Es war ja nur für den Eigengebrauch" – ein häufiger Irrtum

Viele Käufer von Peptiden gehen davon aus, dass der private Eigengebrauch straflos sei. Das ist nach dem AWEG jedoch nicht der Fall. Bereits die Einfuhr einer einzigen Sendung ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Ebenso wenig schützt die verbreitete Kennzeichnung „For Research Use Only“. Entscheidend ist die objektive Einordnung der Substanz, nicht das Label des Verkäufers.

„Bestellung aus Polen = EU = kein Problem" – ebenfalls falsch

Ein weiterer häufiger Irrglaube: Da Biowell seinen Sitz in Polen (EU-Mitgliedstaat)  hatte, sei die Bestellung rechtlich unbedenklich. Auch das ist unrichtig.

Das AWEG unterscheidet zwar zwischen Einfuhr (aus Drittstaaten) und Verbringung (aus EWR-Staaten), doch auch für das Verbringen aus EWR-Staaten gelten Meldepflichten. Wer Arzneiwaren aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich verbringt, ohne die erforderliche Meldung beim BASG erstattet zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Unsere Verteidigungsansätze: Wie wir Ihnen helfen

Nicht jede Verwaltungsstrafe nach dem AWEG ist gerechtfertigt. In unserer Praxis setzen wir regelmäßig folgende Verteidigungsstrategien ein:

Prüfung der Arzneimitteleigenschaft: Ist die konkrete Substanz tatsächlich als Arzneiware im Sinne des AWEG einzustufen? Die zolltarifliche Einordnung ist komplex und im Einzelfall angreifbar.

Verbotsirrtum: Das AWEG ist ein Materiengesetz außerhalb des Kernbereichs des Verwaltungsrechts. Ein entschuldbarer Verbotsirrtum nach § 5 Abs. 2 VStG kann dazu führen, dass statt einer Geldstrafe lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, oder das Verfahren eingestellt wird.

Örtliche Zuständigkeit: Die Frage des Tatorts bei Fernabsatzbestellungen ist rechtlich umstritten. Auch dadurch kann die Strafe aufgehoben werden.

Formale Fehler: Wir prüfen jeden Bescheid auf inhaltliche und formale Mängel. Von der korrekten Tatumschreibung bis zur Begründung der Strafhöhe.

Verhältnismäßigkeit: Bei erstmaligen Verstößen und geringen Mengen kann eine Herabsetzung der Strafe oder eine Ermahnung erreicht werden.

Was Sie jetzt unternehmen sollten

Wenn Sie bei Biowell oder einem vergleichbaren Anbieter Peptide bestellt haben und eine Aufforderung zur Rechtfertigung, eine Strafverfügung oder einen Bescheid erhalten haben, empfehlen wir:

 

1. Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine vorschnellen Aussagen gegenüber der Behörde.

2. Halten Sie die Frist ein: Die Frist für eine Stellungnahme beträgt in der Regel nur zwei Wochen ab Zustellung. Bei einem Straferkenntnis beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

3. Kontaktieren Sie uns umgehend. Wir prüfen Ihren Fall.

Auch wenn Sie noch kein Schreiben erhalten haben, kann eine frühzeitige Beratung sinnvoll sein – insbesondere wenn Sie mehrfach bestellt haben oder größere Mengen betroffen sind.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Droht mir eine Hausdurchsuchung?

Nein. Als bloßen Endverbraucher droht Ihnen grundsätzlich keine Hausdurchsuchung.
Anders kann die Situation sein, wenn der Verdacht des gewerbsmäßigen Handels oder des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder das Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG) im Raum steht. Dies ist etwa bei besonders großen Bestellmengen der Fall.

Wir klären in jedem Einzelfall, welches Regime zur Anwendung kommt und wie Sie sich richtig verhalten.

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Ich Noch kein Schreiben erhalten. Bin ich jetzt "icher"?

Nicht unbedingt. Die Auswertung sichergestellter Kundendaten durch die Behörden kann Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Dass bisher kein Schreiben eingelangt ist, bedeutet nicht, dass kein Verfahren eingeleitet wird.
Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig einschätzen.

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Ich habe mehrere Bestellungen getätigt. Erhalte ich nun auch mehrere Strafen?

Ja, das ist möglich. Jede einzelne Einfuhr bzw. Verbringung ohne die erforderliche Genehmigung kann eine eigenständige Verwaltungsübertretung darstellen. In der Praxis bedeutet das: Wer beispielsweise fünf Bestellungen aufgegeben hat, kann theoretisch fünf gesonderte Straferkenntnisse erhalten – jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600 (im Wiederholungsfall bis zu EUR 7.260 pro Verstoß). Gerade bei mehreren Bestellungen ist eine anwaltliche Vertretung besonders wichtig, um die Gesamtbelastung zu reduzieren und alle Verteidigungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

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Kann meine Bestellungauch strafrechtliche Folgen haben – oder bleibt es bei einer Verwaltungsstrafe?

Für Privatpersonen, die Peptide für den Eigengebrauch bestellt haben, bleibt es in Österreich in der Regel bei einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AWEG. Das AWEG sieht ausschließlich Verwaltungsstrafen vor – keine Freiheitsstrafen und keinen Eintrag ins Strafregister. Anders kann es aussehen, wenn die Bestellung Substanzen betrifft, die dem Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG 2021) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterliegen, oder wenn der Verdacht des gewerbsmäßigen Handels besteht. Bei Substanzen, die unter das Suchtmittelgesetz (SMG) fallen, gelten wiederum eigene, strengere Regeln. Wir prüfen, welche Gesetze auf Ihre konkrete Bestellung anwendbar sind, und stellen sicher, dass Sie wissen, womit Sie tatsächlich rechnen müssen – und womit nicht.

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