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Versicherungsrecht: Feuerwerk, Alkohol und die Gefahren des täglichen Lebens

Wer haftet, wenn die Weihnachtsfeier, ein Funken Alkohol und ein Feuerwerkskörper zur explosiven Mischung werden? Der OGH hatte in 7Ob144/25i genau darüber zu entscheiden – und zieht eine klare Linie, wo die „Gefahr des täglichen Lebens“ endet und der Versicherungsschutz ebenso.

OGH 7 Ob 144/25i

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Sachverhalt

Der Kläger schloss bei der beklagten Partei (Versicherung) eine Hausratversicherung ab. Diese beinhaltete ebenso eine Haftpflichtversicherung.

Während einer Weihnachtsfeier zündete der Kläger im Freien und im alkoholisierten Zustand zunächst einen Feuerwerkskörper. Einen zweiten Feuerwerkskörper warf der Kläger in Richtung einer offenstehenden Tür. Dadurch wurde eine Person verletzt. Diese Person begehrte Schadenersatz vom Kläger.

Der Kläger begehrte sodann die Feststellung der Deckungspflicht (aus der Haftpflichtversicherung) der beklagten Partei.

Der beklagte Versicherer wandte ein, es habe sich keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.

Das Erstgericht bestätigte die Deckungspflicht und gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung in eine Klageabweisung ab.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er hielt fest, dass der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ in der ständigen Rechtsprechung so ausgelegt wird, dass er jene Risiken umfasst, mit denen im privaten Alltag eines Durchschnittsmenschen (typischerweise) zu rechnen ist. Er umfasst jedoch nicht alle ungewöhnlichen oder gefährlichen Situationen.

Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt jedoch jeweils von den konkreten Umständen ab.

Im gegenständlichen Fall verneinte der OGH die Deckungspflicht des beklagten Versicherers.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass Versicherer gefährliche und untypische Verhaltensweisen – insbesondere unter Alkoholeinfluss – nicht als „Gefahr des täglichen Lebens“ akzeptieren müssen. Etwaige Schadenfälle sind daher noch genauer auf den konkreten Ablauf und das Gefährdungspotenzial zu prüfen.

Fazit

Der Schutz der Privathaftpflichtversicherung hat klare Grenzen. Insbesondere wenn das riskante Verhalten den gewöhnlichen Lebensbereich verlässt. Für die Praxis bedeutet das: Risikoabschätzung und Vertragskenntnis sind entscheidender denn je.

Bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen sollte aus diesem Grunde eine auf Versicherungsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um kostspielige Fehler, noch vor Beginn eines Verfahrens, abwenden zu können.

Bei Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zur Haftpflichtversicherung stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

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