Sachverhalt
Der Kläger (Arbeitnehmer) war im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt.
Die beklagte Partei (Arbeitgeber) sprach die Kündigung aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger seit mehreren Monaten im Krankenstand. Ein Ende des Krankenstandes war nicht absehbar.
Der Kläger focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an.
Die beklagte Partei machte personenbezogene Kündigungsgründe geltend.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Rechtliche Beurteilung durch den OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt fest, dass sowohl bei bei Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der personenbezogenen und betriebsbedingten Kündigungsgründe die zukünftige Entwicklung nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden muss.
Ferner merkte der OGH an, dass lange Krankenstände einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen können (vgl RS0051801).
Der OGH bestätigte im Ergebnis die Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Wesentlich ist, dass ein Krankenstand nicht vor einer Kündigung oder Entlassung schützt. Vielmehr kann ein langer Krankenstand einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen.
Fazit
Diese Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass lange Krankenstände eine Kündigung legitimieren können. Entscheidend ist stets die Interessenabwägung unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
Wesentlich ist daher ein strategisch präzises und zielgerichtetes Vorbringen. Wird kein dementsprechendes Vorbringen (Sachverhaltsschilderung) erstattet, kann dies im Zuge eines Rechtsmittels (Berufung) nicht mehr nachgeholt werden.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten aus diesem Grunde eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate ziehen, um kostspielige Fehler noch vor Beginn eines Verfahrens abwenden zu können.
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