Sachverhalt
Die Klägerin vereinbarte mit der beklagten Partei eine Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin betreute ihr Kind.
Die beklagte Partei sprach die Kündigung des Dienstverhältnisses aus.
Strittig war sodann, ob es sich um eine Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz handelt oder um eine “normale” Teilzeitbeschäftigung.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei Kündigungsentschädigung.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage statt und sprachen der Klägerin die Kündigungsentschädigung zu.
Rechtliche Beurteilung durch den OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte das Urteil des Erstgerichts und des Berufungsgerichts.
Der OGH hielt fest, dass der zentrale Zweck der Elternteilzeit darin besteht, berufstätigen Eltern ausreichend Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen. Entscheidend ist, ob die Reduktion der Arbeitszeit tatsächlich erfolgt, da eine Vollzeitbeschäftigung mit der notwendigen Kinderbetreuung nicht vereinbar wäre. Ist die Teilzeit ausdrücklich oder erkennbar auf diesen Betreuungszweck ausgerichtet, und sind die relevanten Umstände dem Arbeitgeber bekannt, gilt dies als ausreichende Grundlage für eine rechtlich wirksame Vereinbarung über Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Arbeitgeber sollten bei Teilzeitwünschen von Müttern oder Vätern nach der Karenz den Sachverhalt sorgfältig prüfen.
Wird eine Elternteilzeit im Sinne des MSchG vereinbart, tritt automatisch der gesetzliche Kündigungs- und Entlassungsschutz in Kraft. Der Kündigungsschutz ist zwingend und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Arbeitgeber riskieren bei Kündigungen während dieser Schutzfrist die Unwirksamkeit der Kündigung sowie Schadenersatzforderungen.
Fazit
Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass bei Teilzeitvereinbarungen im Anschluss an eine Karenz nicht nur die Form, sondern vor allem der Sinn und Zweck der Arbeitszeitreduktion ausschlaggebend ist. Dient die Teilzeit nachweislich der Kinderbetreuung, liegt Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes vor. Dies löst diverse “Schutzrechte” aus; insbesondere dem zwingenden Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten aus diesem Grunde eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate ziehen, um kostspielige Fehler noch vor Beginn eines Verfahrens abwenden zu können.
Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zur Kündigung und zur Entlassung im Zusammenhang mit einer Elternteilzeit stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.
Wir vertreten Ihre Ansprüche rasch und unkompliziert.