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Versicherungsrecht: Der Unfall in der Unfallversicherung

Die Entscheidung des OGH befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Unfall und einer völlig beherrschten sowie gewollten Situation in der Unfallversicherung. Im Fokus steht daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsschädigende Folgen einer bewusst gesetzten Handlung noch als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren sind.

OGH 7 Ob 200/25z

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Sachverhalt

Der Kläger ist Mitglied eines Perchten-Vereins. Er nahm während einem Workshop für Feuerspucken einen Schluck brennbarer Flüssigkeit in den Mund. Er wollte eine Fackel (durch Ausspucken der Flüssigkeit) entzünden.

Der Kläger verschluckte jedoch die Flüssigkeit. Diese gelangte durch das Einatmen in den Lungenbereich des Klägers (Aspirierens der Flüssigkeit).

Der Kläger erlitt eine Lipid-Pneumonie.

Der Kläger begehrte sodann die Zahlung von seiner Unfallversicherung.

Die beklagte Versicherung verweigerte jedoch die Leistung. Sie bestritt das Vorliegen eines Unfalls, zumal der Kläger die Flüssigkeit gewollt in den Mund nahm.

Das Erstgericht sowie das Berufungsgericht wiesen Klage ab.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision teilweise Folge.

Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers wirkendes Ereignis, wodurch dieser unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Körperinterne Vorgänge sind üblicherweise nicht vom Unfallbegriff umfasst, da diese regelmäßig mit Krankheiten oder degenerativen Zuständen mit Krankheitswert verbunden sind und daher der Krankenversicherung unterliegen.

Im zugrundeliegenden Fall ist nicht das Verschlucken des Pyrofluid, sondern der Kontakt der Flüssigkeit mit dem Lungenbereich (Aspirierens der Flüssigkeit) als Unfall anzusehen.

Durch den Unfall erlitt der Kläger, wenn auch unfreiwillig, eine Gesundheitsschädigung.

Der OGH hielt fest, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Das auslösende Ereignis liegt nicht nur in einem körperinternen Vorgang, sondern in der versehentlichen, nicht bestimmungsgemäßen Einwirkung einer von außen zugeführten, körperfremden Flüssigkeit auf die Atemwege und den Lungenbereich.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die enge Auslegung des Unfallbegriffs im Rahmen des Versicherungsrechts. Ein Unfall setzt ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis voraus. „Bloß“ körperinterne Vorgänge reichen nicht aus.  Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass die zunächst bewusst in den Mund genommene Flüssigkeit der Einordnung des Geschehens als Unfall nicht entgegensteht.

Fazit

Nicht jede gewollte Handlung schließt automatisch die Leistung der Unfallversicherung aus. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies im Zuge ihrer Anspruchsstellung, dass sie eine besondere Sorgfalt bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die Versicherungsbedingungen walten lassen müssen.

Bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen sollte aus diesem Grunde eine auf Versicherungsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um kostspielige Fehler, noch vor Beginn eines Verfahrens, abwenden zu können.

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