Experte im Arbeitsrecht - Profis im Arbeitsrecht - Hilfe bei Kündigung und Entlassung

Blog

Arbeitsrecht: Kündigung und die Erhebung eines Anspruchs

Der Arbeitnehmer beschwert sich über seinen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber schreitet ein und kündigt den Arbeitnehmer dennoch. Schützt der Anfechtungstatbestand des verpönten Motivs auch dann, wenn der Arbeitgeber den Anspruch gar nicht in Frage gestellt hat? Der OGH hat dazu am 16.12.2025 (8 ObA 56/25f) Stellung bezogen.

OGH 8ObA56/25f

Experte im Arbeitsrecht - Profis im Arbeitsrecht - Hilfe bei Kündigung und Entlassung

Sachverhalt

Der Kläger wurde von einem Vorgesetzten beleidigt. Daraufhin wandte sich der Kläger an den Arbeitgeber (beklagte Partei).

Der Arbeitgeber (beklagte Partei) schritt unverzüglich ein. Der Vorgesetzte wurde verwarnt. Ebenso drohte der Arbeitgeber dem Vorgesetzten dienstrechtliche Konsequenzen an.

In weiterer Folge sprach der Arbeitgeber die Dienstgeberkündigung aus.

Der Kläger erhob sodann die Klage und behauptete, dass er wegen der Einforderung der Fürsorgepflicht gekündigt worden ist.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Der OGH hielt fest, dass § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG das Infragestellen der geltend gemachten Ansprüche durch den Arbeitgeber zur ausdrücklichen Voraussetzung der Kündigungsanfechtung erhebt.

Die beklagte Partei hinderte den Kläger nicht an der Einforderung der Fürsorgepflicht. Aus diesem Grunde gab der OGH der Revision des Klägers nicht Folge.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung legt eine praktisch relevante Schutzlücke offen. Reagiert der Arbeitgeber auf eine Beschwerde – etwa durch Verwarnung des Vorgesetzten –, entzieht er damit einer Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG die Grundlage, selbst wenn die Kündigung faktisch wegen der Beschwerde erfolgt. Der Schutzzweck der Norm kann so im Ergebnis unterlaufen werden.

Fazit

Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass die Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG in der Praxis rasch an den Voraussetzungen des ArbVG scheitern kann. Insbesondere bei Kündigungen im Zusammenhang mit Mobbingbeschwerden oder der Geltendmachung anderer Ansprüche lohnt sich daher ein genauer Blick auf sämtliche zur Verfügung stehenden Anfechtungsgründe (auch die Sozialwidrigkeit). Entscheidend ist dabei eine rasche und fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten, denn die Anfechtungsfrist ist kurz. Wenn Sie in einer vergleichbaren Situation sind oder Fragen zu Ihren Möglichkeiten haben, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen sollte aus diesem Grunde eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um kostspielige Fehler bereits im Vorfeld eines Verfahrens zu vermeiden.

Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zu Kündigungen und Entlassungen stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

Wir vertreten Ihre Ansprüche rasch und unkompliziert.

Kündigung und Entlassung: Rechte, Fristen und Möglichkeiten zur Anfechtung der Kündigung bzw Entlassung

Schnelle Hilfe bei Kündigung / Entlassung

Arbeitsrecht

 

DER STANDARD und Statista zeichneten die Kanzlei Dr. Heninger als „Top Anwaltskanzleien Österreichs 2026“ aus.

 

Beratung nunmehr auch in Niederösterreich

Sprechstelle in 3133 Traismauer, Wiener Straße 7

Sprechstelle in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 3