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Versicherungsrecht: Die 72-Stunden-Klausel in der Leitungswasserversicherung. Wann ist ein Haus „benutzt“?

Zwei Wochen Urlaub, die Hauptwasserzufuhr nicht abgesperrt, und dann der Wasserschaden. Die Versicherung lehnte die Deckung wegen einer Obliegenheitsverletzung ab. Der OGH hatte zu klären, ob die regelmäßigen Besuche der Tochter ein „Benutzen“ des Hauses im Sinne der Versicherungsbedingungen sind oder bloß eine „fallweise Begehung“.

OGH 9 ObA 6/26m

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In eigener Sache: Wir haben dieses Verfahren für den Versicherungsnehmer geführt und in allen drei Instanzen gewonnen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte für sein Eigenheim eine Sachversicherung abgeschlossen, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2009) und die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2009).

Nach Art 3 ABS ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die entscheidende Bestimmung stand in Art 5.2. AWB, der in der Praxis berüchtigten 72-Stunden-Klausel. Sie lautet auszugsweise:

„In länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten sind die wasserführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten genügt nicht. …“

Der Kläger war ab 12.4.2024 für zwei Wochen auf Urlaub und sperrte die Hauptwasserzufuhr nicht ab. Seine Tochter, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohnt und ihren Vater auch sonst nahezu täglich besucht, kam während dieser Zeit alle zwei Tage gemeinsam mit ihrem dreijährigen Sohn ins Haus. Sie hielt Nachschau, goss die Pflanzen im Erd- und Obergeschoß, übernahm die Post, prüfte den E-Mail-Eingang ihres Vaters und wusch zu Beginn des Urlaubs auch Wäsche. Ihr Sohn spielte währenddessen im Spielzimmer.

Am 13.4. und am 15.4.2024 war nichts Auffälliges zu bemerken. Am 17.4.2024 entdeckte die Tochter dann einen Wasserschaden, der irgendwann zwischen 15.4. und 17.4.2024 eingetreten war.

Der Kläger begehrte einen Teilbetrag der von ihm getragenen Sanierungskosten. Er habe keine Obliegenheit verletzt, weil sein Haus während des Urlaubs von seiner Tochter benutzt worden sei. Damit habe er die wasserführenden Anlagen gar nicht absperren müssen.

Die beklagte Versicherung hielt dem eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung entgegen. Der Kläger habe die Wasserzufuhr nicht abgesperrt, und das bloß fallweise Betreten durch die Tochter sei keine Benutzung des Eigenheims im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Versicherung zurück.

Ausgangspunkt war ein einziges, unscheinbares Wort, nämlich „beziehungsweise“. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, und auf dessen Verständnismöglichkeit kommt es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen bekanntlich an, ergibt sich eindeutig, dass dieses Wort in Art 5.2. AWB auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal hinweist. Die Bedingungen verlangen daher entweder ein „Bewohnen“ oder ein „Benutzen“ der Baulichkeit. Nur wenn beides fehlt, trifft den Versicherungsnehmer bei einer länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit die Pflicht, sämtliche wasserführenden Anlagen abzusperren.

Damit war die zweite Frage vorgezeichnet. Waren die Besuche der Tochter ein Benutzen oder bloß eine fallweise Begehung? Die Vorinstanzen hatten unter Bezugnahme auf die Vorentscheidung 7 Ob 74/24v ein Benutzen der versicherten Baulichkeit bejaht. Diese Beurteilung war nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig. Der Kläger hatte der Obliegenheit nach Art 5.2. AWB somit entsprochen, und für eine Leistungsfreiheit blieb kein Raum.

Entscheidend war also nicht, ob jemand im Haus geschlafen hat, sondern ob das Haus in einer Dichte und Intensität tatsächlich genutzt wurde, die über ein bloßes Vorbeischauen hinausgeht. Pflanzen gießen im ganzen Haus, Post und E-Mails, Wäsche waschen, ein spielendes Kind im Spielzimmer, und all das alle zwei Tag

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die 72-Stunden-Klausel gehört zu den häufigsten Gründen, warum eine Versicherung nach einem Wasserschaden nicht zahlt. Sie steht in nahezu jeder Eigenheim-, Haushalts- und Leitungswasserversicherung, und sie wird von Versicherern regelmäßig sehr weit ausgelegt, meist nach dem simplen Muster: Sie waren auf Urlaub, Sie haben nicht abgesperrt, wir sind leistungsfrei.

Die Entscheidung zeigt, dass dieser Automatismus nicht trägt. Zunächst kommt es auf den Wortlaut der konkreten Bedingungen an. Formuliert der Versicherer „nicht bewohnt beziehungsweise nicht benutzt“, muss er sich an dieser Alternative festhalten lassen. Wer Bedingungen verfasst, trägt auch das Risiko ihrer Unschärfe, und Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers.

Ebenso wichtig ist die Erkenntnis, dass Benutzen mehr ist als Übernachten. Eine regelmäßige, mit tatsächlichen Verrichtungen verbundene Nutzung durch Angehörige oder Nachbarn kann die Obliegenheit erfüllen. Wo genau die Grenze zur bloßen fallweisen Begehung verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls, und gerade deshalb lohnt sich die sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts. Wer belegen kann, wer wann im Haus war und was dort konkret gemacht wurde, verbessert seine Position erheblich. Es zahlt sich daher aus, solche Umstände früh festzuhalten, mit Namen, Terminen, Tätigkeiten, Fotos und Nachrichtenverläufen.

Schließlich lohnt der Blick auf die Verschuldensebene. Auch bei einer objektiven Verletzung einer Sicherheitsvorschrift ist der Versicherer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leistungsfrei, und daneben steht dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis offen. Eine Ablehnung, die diese Ebenen überspringt, ist angreifbar. Eine Deckungsablehnung ist eben kein Urteil, sondern die Rechtsansicht einer Vertragspartei. Wie dieses Verfahren zeigt, hält sie einer gerichtlichen Prüfung nicht immer stand.

Fazit

Ein einzelnes Wort in den Versicherungsbedingungen hat hier über die Schadenssumme entschieden. Stellt die 72-Stunden-Klausel auf ein Bewohnen beziehungsweise Benutzen ab, genügt eine der beiden Varianten. Eine regelmäßige, tatsächliche Nutzung durch Angehörige kann also ausreichen, damit die Absperrpflicht gar nicht erst entsteht.

Wer nach einem Leitungswasserschaden eine Deckungsablehnung erhält, sollte diese daher nicht vorschnell hinnehmen. Zu prüfen sind der Wortlaut und die Fassung der konkreten Bedingungen, der genaue Ablauf der Abwesenheit, die Nutzung durch Dritte, der Verschuldensmaßstab und die Kausalität. Nicht selten fällt die Beurteilung dann anders aus als im Ablehnungsschreiben.

Bei Fragen zu Leitungswasserschäden, Obliegenheitsverletzungen und Deckungsablehnungen sollte eine auf Versicherungsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, idealerweise bevor gegenüber dem Versicherer Erklärungen abgegeben oder Fristen versäumt werden.

Mehr zum Thema finden Sie unter Die Leitungswasserversicherung sowie unter Hochwasser und Überflutung, was Versicherungen abdecken.

Wenn Ihre Versicherung nach einem Wasserschaden nicht zahlt, stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Ansprüche rasch und unkompliziert, gegenüber der Versicherung und, wenn nötig, vor Gericht.

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