Anwalt für Kündigung und Entlassung

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Arbeitsrecht: Verbotene Symbole in Dienstuniform und auf Social Media als Entlassungsgrund

Ein Dienstnehmer zeigt während des Tragens seiner Dienstuniform, in Räumlichkeiten des Dienstgebers, ein gesetzlich verbotenes Symbol in eine Kamera. Das Video war auf Facebook abrufbar. In den Medien wurde darüber berichtet. Der Dienstgeber spricht die Entlassung aus. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu beurteilen, ob privates Verhalten, das öffentlich sichtbar wird, eine Entlassung rechtfertigen kann.

OGH 26.09.2024, 8 ObA 39/24d

Anwalt für Kündigung und Entlassung

Stand 10. Oktober 2026 – Lesedauer 3 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Zeigen eines nach dem Symbole-Gesetz verbotenen Zeichens in Dienstuniform, in Räumlichkeiten des Dienstgebers und in einem auf Facebook abrufbaren Video stellt eine Ehrenbeleidigung iSd 82 lit g GewO 1859 dar.
  • Entscheidend war die Bewusstheit: Der Dienstnehmer war sich dessen nicht nur bewusst, sondern legte es gerade darauf an, abgebildet zu werden.
  • Ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage Der OGH korrigiert nur bei Überschreitung des Beurteilungsspielraums.
  • Deshalb kann derselbe Vorfall bei verschiedenen Dienstnehmern zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Sachverhalt

Am 25. Jänner 2020 zeigte der Dienstnehmer bei einem Treffen mit Kollegen den sogenannten „Wolfsgruß“ in eine Kamera – und zwar

  • in seiner Dienstuniform,
  • in einer Räumlichkeit des Dienstgebers, und
  • in Kenntnis dessen, dass es sich dabei um ein Symbol der „Grauen Wölfe“ handelt.

Mehrere Kollegen taten es ihm gleich. Der Dienstnehmer zeigte den Gruß als Erster in die Kamera. Die Videoaufnahme war auf Facebook abrufbar; über den Vorfall wurde in den Medien berichtet.

Der Dienstgeber sprach daraufhin die fristlose Entlassung aus. Der Dienstnehmer bekämpfte die Entlassung.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

  1. Das Zeigen des Symbols war verboten. Beim „Wolfsgruß“ handelt es sich um ein verbotenes Zeichen nach dem Symbole-Gesetz (§ 1 Z 4 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz).
  2. Vorsatz. Der Dienstnehmer war sich nicht nur bewusst, beim Zeigen des Symbols gefilmt zu werden. Er legte es gerade darauf an. Zudem wusste er, dass es sich um ein verbotenes Zeichen handelt.
  3. Rechtliche Einordnung. Durch die strafbare Handlung erscheint der Dienstnehmer dem Dienstgeber vertrauensunwürdig. Damit machte er sich einer strafbaren Handlung schuldig, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Das gemäß § 2 Abs 1 Symbole-Gesetz verbotene Zeigen solcher Gesten – in Uniform des Dienstgebers, in dessen Räumlichkeiten und auf Facebook – stellt eine Ehrenbeleidigung nach § 82 lit g GewO 1859 dar und kann im Einzelfall auch eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit oder wegen beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen. Die Vorinstanzen gingen daher folgerichtig von einer gerechtfertigten Entlassung aus.
  4. Zur Revisionszulässigkeit – ein oft unterschätzter Punkt. Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Der OGH greift nur ein, wenn das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

Bemerkenswert: Dass ein anderes Berufungsgericht die Entlassung eines anderen Dienstnehmers, der am selben Treffen teilnahm und ebenfalls den Gruß zeigte, als nicht berechtigt beurteilt hatte, begründete keine Zulässigkeit der Revision. Abweichende Entscheidungen verschiedener Berufungssenate in vergleichbaren Sachverhalten begründen für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung ist weit über den konkreten Anlassfall hinaus bedeutsam. Sie zeigt wie ein  außerdienstliches Verhalten über soziale Medien in den betrieblichen Bereich „zurückwirkten“ kann.

Was das für Sie als Dienstgeber bedeutet

  • Entscheidend ist der Betriebsbezug: Uniform, Betriebsräumlichkeiten, betriebliche Kommunikationskanäle oder eine öffentliche Zuordenbarkeit zum Unternehmen stellen die Verbindung her, die aus privatem Verhalten einen Entlassungsgrund machen kann.
  • Ein tatsächlicher, bezifferbarer Reputationsschaden muss nicht bewiesen werden. Die objektive Eignung zur Interessengefährdung genügt.
  • Social-Media-Richtlinien, Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung und zur Nutzung von Betriebsräumen erleichtern die Durchsetzung erheblich.
  • Bei mehreren Beteiligten ist eine differenzierte Prüfung geboten. Wer war Initiator, wer wurde mitgerissen? Wer war sich der Bedeutung bewusst? Eine schematische Gleichbehandlung ist riskant. Der Anlassfall zeigt, dass Gerichte hier tatsächlich unterschiedlich entscheiden.
  • Der Unverzüglichkeitsgrundsatz gilt auch hier uneingeschränkt.

Was das für Sie als Dienstnehmer bedeutet

  • Die Einzelfallabhängigkeit wirkt in beide Richtungen: Fehlendes Bewusstsein, fehlender Betriebsbezug, eine untergeordnete Rolle oder eine Provokation können die Beurteilung deutlich verschieben.
  • Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nach ständiger Rechtsprechung den Charakter eines Entlassungsgrundes, wenn die Umstände des Falles die Äußerung als noch entschuldbar erscheinen lassen (etwa bei vorausgegangener Provokation).
  • Weil der Ausgang von den Feststellungen des Erstgerichts abhängt, ist die erste Instanz die entscheidende Instanz. Wer erst in der Revision anwaltlich vertreten ist, ist in der Regel zu spät.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht: Was in Dienstuniform, in Betriebsräumlichkeiten oder in betrieblichen Kanälen geschieht, ist nicht „privat“, sobald es öffentlich sichtbar wird. Verbotene Symbole, ehrverletzende Inhalte und strafrechtsrelevantes Verhalten können die fristlose Entlassung tragen – ohne dass ein konkreter Schaden nachzuweisen wäre.

Zugleich zeigt der Fall, wie stark solche Verfahren vom Einzelfall abhängen. Derselbe Vorfall, dasselbe Treffen – und dennoch unterschiedliche Ergebnisse für verschiedene Dienstnehmer. Genau deshalb entscheidet die sorgfältige Aufbereitung des Sachverhalts über den Prozesserfolg.

Wer als Dienstgeber auf einen solchen Vorfall reagieren muss oder als Dienstnehmer mit einer Entlassung konfrontiert ist, sollte die Beweislage und die Erfolgsaussichten rasch und realistisch prüfen lassen.

Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen sollte aus diesem Grunde eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um kostspielige Fehler bereits im Vorfeld eines Verfahrens zu vermeiden.

Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zu Kündigungen und Entlassungen stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

Wir vertreten Ihre Ansprüche rasch und unkompliziert.

Häufige Fragen zur verspäteten Entlassung

Kann ich wegen eines privaten Social-Media-Beitrags entlassen werden? Ja, wenn ein hinreichender Betriebsbezug besteht. Maßgeblich sind etwa das Tragen der Dienstuniform, der Ort des Geschehens, die Erkennbarkeit des Dienstgebers und die Eignung, dessen Interessen objektiv zu gefährden.

Muss dem Dienstgeber ein Rufschaden entstanden sein? Nein. Für Vertrauensunwürdigkeit genügt die objektive Eignung des Verhaltens, die dienstlichen Interessen zu gefährden. Ein bezifferbarer Schaden ist nicht erforderlich.

Was ist eine Ehrverletzung im Sinne des Arbeitsrechts? Darunter fallen Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, Ansehen und soziale Wertschätzung des Betroffenen herabzusetzen – etwa durch Geringschätzung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung. Für Arbeiter ist § 82 lit g GewO 1859 maßgeblich, für Angestellte § 27 Z 6 AngG.

Warum wurde ein Kollege im selben Fall nicht wirksam entlassen? Weil die Verwirklichung eines Entlassungsgrundes eine Einzelfallbeurteilung ist. Unterschiedliche Feststellungen zu Rolle, Bewusstsein und Beteiligung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der OGH korrigiert nur bei Überschreitung des Beurteilungsspielraums.

Wie lange habe ich Zeit, eine Entlassung zu bekämpfen? Die Anfechtungsfrist nach § 106 ArbVG beträgt zwei Wochen. Lassen Sie die Rechtslage daher unverzüglich prüfen.

Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen sollte daher eine auf Arbeitsrecht und Prozessführung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um kostspielige Fehler bereits im Vorfeld eines Verfahrens zu vermeiden.

Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere bei Fragen zu Kündigungen und Entlassungen stehen Ihnen mein Team und ich sehr gerne zur Verfügung.

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